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Nachteilsausgleich

Damit Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung die gleichen Chancen haben wie alle anderen, können sie bei Prüfungen einen Nachteilsausgleich erhalten. Der Nachteilsausgleich gilt nur für einzelne Unterrichtsfächer und nur, wenn die Kinder grundsätzlich das Potenzial haben, die Lern- oder Kompetenzziele ihrer Klasse gemäss Lehrplan zu erreichen. Dabei werden für die betroffenen Schülerinnen und Schüler die Rahmenbedingungen in Prüfungssituationen angepasst. In welcher Form dies passiert, wird jeweils individuell auf den Einzelfall abgestimmt. 

Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich ist eine diagnostizierte körperliche, geistige oder psychische Behinderung, die sich auf die schulischen Leistungen auswirkt. Dies kann beispielsweise bei folgenden Beeinträchtigungen vorkommen:
- Sprachbehinderung
- Körperbehinderung
- Hörbehinderung
- Sehbehinderung
- Autismus-Spektrum-Störung (ASS)
- Lese- und Rechtschreibestörung (LRS)
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)

Eine entsprechende Diagnose kann nur von einer Fachperson gestellt werden.

Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie hier:
https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/volksschule/volksschule-besonderer-bildungsbedarf/volksschule-nachteilsausgleich.html#1945953019