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Vogelgrippe

Vorsicht vor der Vogelgrippe

QR-Code für die Meldung von Geflügel

Die Vogelgrippe stellt nicht mehr nur in der Nähe von grossen Gewässern eine Gefahr dar. In vielen Ländern Europas tritt das Vogelgrippe-Virus seit einiger Zeit vermehrt auf. Somit steigt das Risiko, dass Wildvögel die Seuche in die Schweiz bringen und auch Hausgeflügel infizieren. Der aktuell zirkulierende Virenstamm H5N1 befällt ein breites Spektrum von Vogelarten und löst vor allem bei Haushühnern eine schwer verlaufende und meist tödliche Form der Vogelgrippe aus. 

Die Tierseuchengesetzgebung sieht bei solchen Erregern klare und strenge Bekämpfungsmassnahmen vor. So müssen in einer betroffenen Haltung alle empfänglichen Tiere getötet sowie die Haltung mit grossem Aufwand gereinigt und desinfiziert werden. Erst wenn die Haltung vom Veterinäramt freigegeben wird, dürfen wieder Tiere aufgenommen werden.

Weiterhin erhöhte Überwachungspflicht
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat mit Medienmitteilung vom 26. Juli 2023 darüber informiert, dass weiterhin in der gesamten Schweiz erhöhte Aufmerksamkeit wegen Vogelgrippe notwendig ist, da mit angesteckten Wildvögeln zu rechnen ist. So können lokale Massnahmen zur Risikoverminderung bis Mitte Oktober 2023 verlängert werden.

Generell gilt in allen Geflügelhaltungen im Kanton und der gesamten Schweiz eine erhöhte Überwachungspflicht. So hat das BLV eine Meldepflicht von krankem oder totem Geflügel verordnet:
Geflügelhaltende müssen krankes Geflügel (Atemnot und andere Atemwegssymptome, Fressunlust, stumpfes und struppiges Federkleid, apathische Tiere, z. T. mit verdrehtem Kopf), plötzliche Todesfälle oder abrupter Rückgang der Legeleistung umgehend ihrer Tierärztin / ihrem Tierarzt melden.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als 100 Stück Geflügel halten, müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Es liegt im Eigeninteresse aller Geflügelhaltenden, ihre Tiere weiterhin angemessen vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen und entsprechende Biosicherheitsmassnahmen umzusetzen.

Lokale Massnahmen gegen die Vogelgrippe werden aufgehoben
Für den Kanton Zürich hat sich die Lage in den Brutgebieten von Lachmöwen beruhigt. Die Kontrollgebiete um das Neeracher Ried, den Greifensee und den Pfäffikersee werden deshalb aufgehoben.

Geflügel muss registriert werden
Unabhängig von diesen Massnahmen und unabhängig von der Vogelgrippe-Situation sind alle Geflügelhaltungen, auch Kleinst- und Hobbyhaltungen, beim Veterinäramt zu registrieren.

Seuchenvorsorge

Wir bitten Sie um Unterstützung bei der Seuchenvorsorge:

  • Funde von toten Wildvögeln: Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht angefasst werden. Tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel sowie der Fund von mehreren toten Singvögeln am gleichen Ort sind der Polizei (Nummer 117) zu melden. Diese leitet die nötigen Massnahmen ein.
  • Tierkörpersammelstellen: Die Hygienemassnahmen an der Kadaversammelstelle sind unbedingt umzusetzen. Die strikte Einhaltung dieser Vorsichtsmassnahmen ist ein wichtiges Element der Vorsorge vor Vogelgrippe. 
  • Zutritt zu Geflügelhaltungen untersagen: Es wird dringend empfohlen, keine Drittpersonen in Geflügelhaltungen zu lassen. 
  • Den Auslauf für die nächste Vogelgrippe-Saison fit machen: Das BLV empfiehlt Geflügelhaltenden, ihre Gehege frühzeitig für die nächste Vogelgrippe-Saison auszurüsten. Denn das Hausgeflügel muss mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im nächsten Winter schweizweit vor dem Virus geschützt werden. Eine wichtige Massnahme ist es, den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern. Damit das Geflügel Auslauf geniessen kann, empfiehlt sich ein überdachtes und umzäuntes Gehege.
  • Direktzahlungen: Die Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) sieht Beiträge für die freiwilligen Tierwohlprogramme «Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme» (BTS-Programm) und «Regelmässiger Auslauf im Freien» (RAUS-Programm) vor. Die Anforderungen des RAUS-Programms bilden die Basis für die schweizerische Bio-Tierhaltung. Zudem bauen verschiedene privatrechtliche Labelprogramme auf dem BTS- und dem RAUS-Programm auf.
    Artikel 72 Absatz 4 der DZV sieht vor, dass die Tierwohlbeiträge nicht gekürzt werden, wenn eine Anforderung nach Artikel 74 (BTS) oder 75 (RAUS) oder nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses nicht eingehalten werden kann. Damit haben die Einschränkungen des Auslaufs, welche durch die vorliegende Verordnung sowie durch die Massnahmen der Kantone (vgl. Allgemeinverfügung Veterinäramt) veranlasst werden, keine Kürzungen der Tierwohlbeiträge zur Folge.
    Bei Fragen zu Direktzahlungen wenden Sie sich bitte ans Amt für Landschaft & Natur (ALN), Telefon 043 259 27 31.


Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Kooperation, damit sich die Vogelgrippe nicht auch in anderen Geflügelhaltungen ausbreiten kann. 

Vogelgrippe — 555Kb
Copyright: R. Diener

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