Chip-Obligatorium
Mitteilung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET)
Der Bundesrat hat die Kennzeichnungspflicht für Hunde am 23. Juni 2004 beschlossen. Das Gesetz trat am 01.01.2006 in Kraft.
Was bedeutet das für mich als Hundehalter? Jeder Hund muss spätestens im Alter von 3 Monaten oder vor der Abgabe aus der Geburtsstätte von einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit einem Chip (Transponder) versehen und in einer Datenbank (Amicus) registriert werden.
Für Hunde, die vor dem 1. Januar 2007 geboren sind, werden gut leserliche Tätowierungsnummern innerhalb der Schweiz akzeptiert. Ihre Tierärztin/Ihr Tierarzt verifiziert die Tätowierung und nimmt die notwendigen Daten, insbesondere der Rassetyp auf und leitet die Angaben wiederum an die Registrierungsstelle Amicus weiter.
Einsetzen des Mikrochips beim Tierarzt
Der Mikrochip weist ungefähr die Grösse eines Reiskorns auf und darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten unter die Haut gesetzt werden. Diese sind wiederum gesetzlich verpflichtet, den Rassetyp eines Hundes gemäss den Abstammungspapieren und den äusseren Merkmalen des Hundes nach der gesamtschweizerisch einheitlichen Einteilung zu erfassen und umfassende Daten zum Hund sowie zur Halterin oder zum Halter zu erheben.
Die Angaben leitet Ihre Tierärztin, Ihr Tierarzt der vom Bundesamt bestimmten Registrierungsstelle Amicus weiter. Sie werden dort als Halterin bzw. Halter in der Datenbank registriert und erhalten einen entsprechenden Ausweis.
Beim Grenzübertritt
Beim Grenzübertritt ist immer ein sogenannter Heimtierpass mitzuführen sowie je nach Land die notwendigen Impfungen und Gesundheitszeugnisse.
Weitere Informationen für Reisen mit Ihrem Tier können Sie auch dieser Broschüre entnehmen.