FAQ
Haben Sie eine Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Wetzikon erhalten?
Unter bussen.wetzikon.ch der durch das Scannen (mit Ihrer Handykamera) des QR-Codes auf der Übertretungsanzeige, gelangen Sie zum Bussenportal der Stadtpolizei Wetzikon. Nach der Eingabe der Ordnungsbussenzettelnummer und Ihrer Kontrollschildnummer können Sie weitere Informationen über die ausgestellte Ordnungsbusse abrufen; insbesondere Übertretungszeit, Örtlichkeit, Ordnungsbussenziffer und den Bussenbetrag.
Es besteht die Möglichkeit, die Ordnungsbusse einfach und unbürokratisch im Bussenportal mittels Kreditkarte oder TWINT zu bezahlen und damit das anonyme Ordnungsbussenverfahren abzuschliessen. Zudem kann ein Einzahlungsschein mit QR-Code bestellt werden.
Die digitale Verarbeitung erleichtert und vereinfacht die Zahlungsabwicklung für die Nutzenden sowie den Verarbeitungsprozess für die Stadtpolizei Wetzikon. Falls keine Bezahlung der Ordnungsbusse innert 30 Tagen nach der Übertretung erfolgt, wird angenommen, dass die lenkende Person identisch mit der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter ist und es wird eine Übertretungsanzeige mit Einzahlungsschein dieser Person zugestellt.
Wenn Sie eine Übertretungsanzeige erhalten haben, deren Widerhandlung Sie nicht begangen haben, können die Angaben der lenkenden Person im Bussenportal bekannt gegeben werden. Der anschliessende Schriftverkehr erfolgt dann mit dieser Person.
Bei weiteren Fragen zu einer Busse wenden Sie sich an: Abteilung Sicherheit, sicherheit@wetzikon.ch oder 044 931 32 52.
Sie möchten eine Waffe erwerben?
Stand 15.08.2019
Dazu benötigen Sie die folgenden Dokumente:
- Zentralstrafregisterauszug ist seit 23.01.2023 nicht mehr nötig!!
- Ausgefülltes Antragsformular (hier oder bei uns erhältlich)
- Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto (Identitätskarte, Pass oder Führerausweis)
Alles zusammen müssen Sie persönlich oder per Post am Schalter der Stadtpolizei abgeben.
Nach Erhalt Ihres Gesuchs wird Ihnen per Mail ein Fragenbogen zugestellt, welcher handschriftlich auszufüllen und an uns zu retournieren ist (per Mail oder Post). Dies gilt jedoch nur für Personen, welche noch nie einen Erwerbsschein in Wetzikon oder Gossau eingereicht haben.
Normalerweise dauert die Überprüfung und das Ausstellen des Erwerbscheines ca. 2 Wochen. Anschliessend muss der Erwerbsschein persönlich abgeholt und in bar bezahlt werden. Kosten für einen Waffenerwerbschein betragen Fr. 50.00.
Falls Sie Ihren bestellten WES innerhalb der Gültigkeit von 6 Monaten nicht bei uns abholen, werden Ihnen Fr. 20.00 Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt.
Die Aussschlussgründe, welche eine Verweigerung eines Waffenerwerbsscheines zur Folge haben könnten, finden Sie auf dieser Seite.
Es liegt beim Gesuchsteller / bei der Gesuchstellerin, sich zu informieren, ob er / sie das richtige Bewilligungs-Gesuch eingereicht hat oder ob er / sie eine der neuen „Ausnahmebewilligungen klein“ beantragen muss. Bei Fragen können Sie sich gerne an die Fachgruppe Waffen/Sprengstoffe (044 247 27 25, waffen-sprengstoffe@kapo.zh.ch) wenden.
Personen, welche vor dem 15.08.2019 neu verbotene Waffen erworben haben, müssen diese innert drei Jahren bei der Fachstelle Waffen/Sprengstoffe der Kantonspolizei Zürich nachmelden. Diese Personen erhalten kostenlos eine Besitzbestätigung. Ist die Waffe bereits im kantonalen Waffenregister eingetragen oder wurde sie direkt von der Armee übernommen besteht kein Handlungsbedarf.
Im Weiteren (neue Formulare etc.) verweisen wir auf die FAQ der Kantonspolizei Zürich.
Führer/- oder Fahrzeugausweis verloren?
Falls Sie Ihren Führer/-oder Fahrzeugausweis verloren haben, benötigen Sie keinen Polizeirapport, um ein Ersatzexemplar zu bestellen > Link zur Formularseite des Strassenverkehrsamtes Zürich.
Ihr Privatparkplatz ist immer durch fremde Fahrzeuge blockiert?
Der Grundstückseigentümer oder die Liegenschaftenverwaltung kann dazu beim Stadtammannamt ein audienzrichterliches Parkverbot beantragen. Nachdem dieses Parkverbot in Kraft ist, kann eine berechtigte Person (Hauswart usw.) die fehlbaren Fahrzeuglenker zur Anzeige bringen. Dazu benützen Sie bitte das Formular „Privatanzeige“, welches Sie im Downloadbereich finden.
Darf ein Motorfahrzeug ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkiert werden?
Gemäss Artikel 10 des Strassenverkehrsgesetzes (...Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden) müssen die Schilder montiert sein. Falls ein Fahrzeug längere Zeit ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund abgestellt ist, wird es kostenpflichtig abgeschleppt und verwahrt. Ebenfalls erfolgt eine Rapporterstattung an die zuständige Strafbehörde.
Ausländische Fahrzeuge auf Schweizer Strassen
Welche Fahrzeuge müssen immatrikuliert werden?
Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger sind mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischenKontrollschildern zu versehen, wenn:
a. der Standort des Fahrzeuges sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei
zusammen-hängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b. der/die HalterIn sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden
Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c. der/die HalterIn mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
d. das Fahrzeug zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransport) verwendet wird;
e. die ausländische Fahrzeugzulassung bzw. Haftpflichtversicherung abläuft oder abgelaufen ist
Für genauere Auskünfte:
Zollinspektorat Zürich, Fahrzeugverkehr, Freilagerstrasse 47, 8047 Zürich
044 497 88 07