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Velofahren auf dem Trottoir?
Das unerlaubte Befahren von Trottoirs mit dem Fahrrad bei ansonsten korrekter Fahrweise wird mit Ordnungsbusse von Fr. 40.-- geahndet (Ziff. 605.1 Anhang 1 OBV). Sofern mit einem Fahrzeug (inklusive Fahrrad) das Trottoir benützt werden muss (beispielsweise Trottoirüberfahrt), so ist die fahrzeuglenkende Person gegenüber Zufussgehenden und fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet und hat diesen den Vortritt zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 26 Abs. 2 SVG zu beachten. Dieser gebietet Motorfahrzeuglenkenden und Fahrradfahrenden gleichermassen, gegenüber Kindern, Gebrechlichen und älteren Menschen besondere Vorsicht zu wahren, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Da Fussgängerstreifen zur Fahrbahn gehören, dürfen sie mit Fahrräder befahren werden. Fahrradfahrende haben jedoch auf Fussgängerstreifen keinen Vortritt. Steigen sie ab, gelten sie als Fussgänger und haben Vortritt. |