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Velofahren auf dem Trottoir?

 


Für Fahrräder gelten wie für Motorfahrzeuge die allgemeinen Verkehrsregeln (Art. 1 Abs. 2 SVG), sofern das Gesetz für Fahrräder nicht besondere Regeln aufstellt. So müssen Fahrradfahrende Radwege und Radstreifen benützen. Dagegen ist das Befahren von Trottoirs mit dem Fahrrad grundsätzlich verboten (Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG). Insbesondere zur Schulwegsicherung kann es Radfahrenden gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV ausnahmsweise gestattet werden, das Trottoir zu befahren. Das muss signalisiert werden und ist nur auf relativ stark befahrenen Strassen möglich.

Das unerlaubte Befahren von Trottoirs mit dem Fahrrad bei ansonsten korrekter Fahrweise wird mit Ordnungsbusse von Fr. 40.-- geahndet (Ziff. 605.1 Anhang 1 OBV). Sofern mit einem Fahrzeug (inklusive Fahrrad) das Trottoir benützt werden muss (beispielsweise Trottoirüberfahrt), so ist die fahrzeuglenkende Person gegenüber Zufussgehenden und fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet und hat diesen den Vortritt zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 26 Abs. 2 SVG zu beachten. Dieser gebietet Motorfahrzeuglenkenden und Fahrradfahrenden gleichermassen, gegenüber Kindern, Gebrechlichen und älteren Menschen besondere Vorsicht zu wahren, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. 

Da Fussgängerstreifen zur Fahrbahn gehören, dürfen sie mit Fahrräder befahren werden. Fahrradfahrende haben jedoch auf Fussgängerstreifen keinen Vortritt. Steigen sie ab, gelten sie als Fussgänger und haben Vortritt.

Seit Januar 2021 dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Velo fahren, wenn weder Velowege noch Velostreifen vorhanden sind. Sie müssen dort ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren (Art. 41 Abs. 4 VRV). Die Benützung der Fahrbahn durch velofahrende Kinder bis 12 Jahre ist weiterhin zulässig.

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