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Vor- und Familienname sowie Bürgerrecht des Kindes

Vorname

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben.

Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsmeldung mitzuteilen.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.

 

Familienname nach Schweizer Recht

Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. Erfolgt die Namensbestimmung erst bei der Geburt, ist kein nachträglicher Wechsel mehr möglich. Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Haben beide Eltern die elterliche Sorge erst nach der Geburt geregelt, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Falls sie die Anerkennung und gemeinsame elterliche Sorge bereits vor der Geburt gemacht haben, können sie diesen mit dem Ausfüllen der Namenskarte bestimmen.

 

Familienname nach ausländischem Recht

Eltern, die beide nicht das schweizerische Bürgerrecht besitzen, können den Familiennamen des Kindes ihrem Heimatrecht unterstellen.

 

Bürgerrecht ab 01.01.2013

Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

 

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