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Häufig gestellte Fragen



Gesetzliche Grundlagen des Zivilschutzes.

Für welche Art von Diensten kann ich aufgeboten werden?

Gesuch um Dienstverschiebung.

Versicherung während des Dienstes.

Wann werde ich aus dem Zivilschutz entlassen?



Gesetzliche Grundlagen des Zivilschutzes

Die Aufgaben des Zivilschutzes sind im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, Art. 3, festgehalten:

Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen:

Absatz e

"der Zivilschutz zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung, zur Betreuung schutzsuchender Personen sowie zur Führungsunterstützung und zur Unterstützung der anderen Partnerorganisationen."

Das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 20.12.2019 (Stand 1. Januar 2022) sowie die Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 11.11.2020 (Stand 1. April 2023) regeln die Rechte und Pflichten des Schutzdienstpflichtigen.


Hier eine Übersicht der wichtigsten Gesetzesartikel:

Schutzdienstpflicht
ArtikelBZGZSV
 Schutzdienstpflichtige Personen  Art. 29  
 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht  Art. 29  
 Dauer  Art. 31  Art. 17
 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte  Art. 32  
 Freiwillige Übernahme der Schutzdienstpflicht  Art. 33 Art. 19
 Personalpool  Art. 36  
 Vorzeitige Entlassung  Art. 37  Art. 20
 Ausschluss und Wiederzulassung  Art. 38  Art. 24
     
Rechte    
Artikel BZGZSV
 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft  Art. 39  Art. 27-29
 Erwerbsausfallentschädigung  Art. 40  Art. 14
 Wehrpflichtersatzabgabe  Art. 41  
 Versicherung  Art. 42  
     
Pflichten    
Artikel BZG ZSV
 Pflichten  Art. 44  
 Einrückungspflicht    Art. 42


Für welche Art von Diensten kann ich aufgeboten werden?

Es wird zwischen zwei Arten von Diensten unterschieden

Artmaximale DauerGrundlage
Ausbildung    
 Grundausbildung  10 bis 19 Tage  BZG Art. 49
 Zusatzausbildung  höchstens 19 Tage  BZG Art. 50
 Kaderausbildung  höchstens 19 Tage  BZG Art. 51
 Weiterbildung für Kader Spezialisten  höchstens 5 Tage pro Jahr  BZG Art. 52
 Wiederholungskurse (WK)  3 bis 21 Tage  BZG Art. 53
Einsätze
 Katastrophen und Notlagen  BZG Art. 28
 im Fall bewaffneter Konflikte  BZG Art. 28
 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft  BZG Art. 28
 Instandstellungsarbeiten  BZG Art. 28



Gesuch um Dienstverschiebung

Gesuche um Dienstverschiebung sind möglichst unverzüglich nach Erhalt der Dienstanzeige, spätestens aber drei Wochen vor dem Einrücken schriftlich bei der Zivilschutzstelle einzureichen. Das Gesuch ist zu begründen und mit allen notwendigen Beilagen zu versehen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.

Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.



Versicherung während des Dienstes

Schutzdienstleistende sind über die Militärversicherung (MVG) versichert.



Wann werde ich aus dem Zivilschutz entlassen?

Die Schutzdienstpflicht dauert 14 Jahre (ZSV Art. 17). Sie beginnt mit dem Jahr, in welchem die Grundausbildung absolviert wurde (spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird). Spätestens mit dem Ende des Jahres, in welchem die Person 36 wird, endet die Dienstpflicht. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht unabhängig vom Beginn bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird. 

 

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